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Offenlegung der Interessenbindungen


§ 42 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 verlangt, dass die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich sieht zudem eine Offenlegungspflicht für alle, die beratend an Sitzungen einer Behörde teilnehmen.


Hier finden Sie die Offenlegungen des Gemeinderates, der Primarschulpflege und der Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde Thalheim an der Thur.

Gemeinderat

Offenlegung der Interessenbindung 

Schulpflege

Offenlegung der Interessenbindung 

RPK

Offenlegung der Interessenbindung 

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